AGB - Immobilienmesse Franken: Immobilienmesse Franken

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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messeteam Bamberg GmbH

 
 
1. Anmeldung – Vertragsschluss
 
 

1.1. Jeder Aussteller, der an einer Messe (nachfolgend auch „Veranstaltung“) der MTB Messeteam Bamberg GmbH (im Folgenden MTB oder Veranstalter) teilnehmen möchte, reicht den Vordruck „Anmeldeformular“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung bei MTB ein.
 
 

1.2. Mit der Abgabe der Anmeldung erklärt der Aussteller verbindlich seine Teilnahme. An diese Teilnahmeerklärung ist der Aussteller bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn gebunden.
 
 

1.3. Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag kommt zustande, sofern der Veranstalter nach Eingang des Anmeldeformulars dem Aussteller eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per EMail zusendet. Als Anmeldebestätigung in diesem Sinn gilt auch die Übersendung einer Rechnung durch die MTB. Sofern eine Anmeldebestätigung nicht bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, wird die Anmeldung des Ausstellers gegenstandslos. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
 
 

1.4. Ein wirksamer Vertrag kommt abweichend von Ziff. 1.3 auch zustanden, wenn der Aussteller entgegen Ziff. 1.1 ohne Verwendung des Anmeldeformulars per E-Mail seine Teilnahme an der Veranstaltung zusagt und eine Anmeldebestätigung des Veranstalters erhalten hat.
 
 

1.5. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der MTB als verbindlich für sich an und verpflichtet sich für deren Einhaltung durch alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten Sorge zu tragen. Ebenso sind die auf die Veranstaltung anwendbaren gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Hygieneschutz, Umweltschutz, Feuerschutz, Brandschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung vom Aussteller einzuhalten. Dies gilt im Besonderen für das Verkaufsverbot am Sonntag. An diesem Tag darf nur beraten werden, es sei denn MTB hat eine gesonderte Sonntagsverkaufserlaubnis von der zuständigen Behörde erhalten.
 
 

1.6. Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind die Angaben im Anmeldeformular, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MTB, die auch auf der jeweiligen Internetseite der Veranstaltung veröffentlicht sind. Auf Wunsch wird dem Anmelder auch ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesandt.
 
 

1.7. Etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, auch wenn denen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, sind nicht Vertragsbestandteil.
 
 

2. Zulassung/vorzeitige Kündigung
 
 

2.1. Die Auswahl der Aussteller, d.h. Zulassung zu einer Veranstaltung und des Waren- und Dienstleistungssortiments liegt im Ermessen des Veranstalters. Er ist daher berechtigt, aus konzeptionellen Gründen oder sonstigen sachlichen Gründen insbesondere eine Beschränkung des angemeldeten Sortimentes vorzunehmen oder - insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht - eine Annahme der Anmeldung einzelner Aussteller abzulehnen. MTB kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, gegen Erstattung eventuell bereits gezahlter Gebühren die Veranstaltung bis 10 Wochen vor Beginn auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.
 
 

2.2. MTB ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
 
 

2.2.1 wenn der Aussteller trotz zweimaliger Zahlungserinnerung/Mahnung einer seiner Zahlungsverpflichtungen aus Ziff. 6 nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Der Aussteller schuldet in diesem Fall Schadenersatz und Verzugszinsen gemäß Ziff. 6.4. dieser AGB;
 
 

2.2.2 wenn sich herausstellt, dass Angaben des Ausstellers im Anmeldeformular z.B. zu seinem Waren- und Dienstleistungssortiment nicht oder nicht mehr zutreffen;
 
 

2.3. Im Falle von berechtigten Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf das angebotene Waren- oder Dienstleistungssortiment oder Arbeits- und Werbeweise eines Ausstellers, ist MTB im allgemeinen Interesse berechtigt aber nicht verpflichtet, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. In einem solchen Fall kann MTB insbesondere bestehende Verträge für nachfolgende Veranstaltungen stornieren, weil wesentliche Vorrausetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Eventuell bereits bezahlte Gebühren für diese stornierten Veranstaltungen werden von MTB zurückerstattet.
 
 

2.4. Die Teilnahme nicht gemeldeter Aussteller/Unteraussteller ist unzulässig.
 
 

3. Änderungen - Absage - Höhere Gewalt
 
 

3.1. MTB ist als Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn ohne Nennung von Gründen abzusagen. Eventuell bereits durch den Aussteller gezahlte Gebühren werden von MTB zurückerstattet. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Aussteller sind ausgeschlossen.
 
 

3.2. Ab einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn ist MTB zudem berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, wenn sie aus wichtigem Grund nicht durchgeführt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
 
 

3.2.1 für die jeweilige Veranstaltung bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird;
 
 

3.2.2. Für Kostentragung/-erstattung gelten die Regelungen aus Ziff. 3.3.1.
 
 

3.3 Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Seuchen sowie Pandemien und Epidemien sowie sonstige unvorhersehbare und/oder unvermeidbare Ereignisse, die eine planmäßigen Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich erschweren und nicht von MTB zu vertreten sind, berechtigen MTB:
 
 

3.3.1. die Veranstaltung jederzeit vor Aufbaubeginn abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Aufbaubeginn erfolgen, werden 35% der Standmiete, sowie die gesamten Kosten aller gebuchten Werbe- und sonstigen Leistungen als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen, mindestens jedoch 2 Wochen vor Aufbaubeginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 70% der Standmiete, sowie die gesamten Kosten aller gebuchten Werbe- und sonstigen Leistungen. Bei Absage innerhalb der letzten 2 Wochen vor Aufbaubeginn, sowie vorzeitiger Schließung nach Veranstaltungsbeginn müssen die gesamte Standmiete und sämtliche Kosten gemäß Anmeldebestätigung/Rechnung entrichtet werden.
 
 

3.3.2. die Veranstaltung zeitlich innerhalb eines Zeitraumes von maximal 1 Jahr ab 1. Veranstaltungstermin mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten beliebig oft zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt oder eine Teilnahme am neuen Termin aus einem sonstigen, wichtigen Grund nicht möglich ist, können vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag gemäß Ziff. 3.3.1. geschuldet.
 
 

3.3.3. die Messe örtlich zu verlegen. Die Verlegung darf jedoch eine Distanz zum ursprünglich geplanten Veranstaltungsort von 120 km nicht überschreiten. Sollte MTB beim dann gewählten Veranstaltungsort nicht dieselbe Standgröße bzw. Standqualität bieten können, gelten die im Vertrag mit dem Aussteller vereinbarten Quadratmeterpreise auch für den neuen Stand, ebenso wie für die dann tatsächlich von MTB gewährte Qualität des Standes (Reihenstand, Eckstand, Kopfstand, Inselstand). Auch im Fall einer örtlichen Verlegung der Messe kann der Aussteller nur aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden Kostenbeiträge gemäß Ziff. 3.3.1. fällig.
 
 

3.3.4. die Messe im zeitlichen Ablauf variabel anzupassen und gegebenenfalls zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung tritt nicht ein.
 
 

3.3.5. Kommt es infolge eines Falles höherer Gewalt, zu notwendig werdenden, zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen, die bei MTB zu erheblich höheren Sach- oder Personalaufwendungen für die Durchführung der Messe führen, können die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf die Aussteller umgelegt werden. Die Erhöhung ist jedoch auf 10 % der gesamten Gebühren des Ausstellers beschränkt.
 
 

3.4. Absage oder Änderungen wird MTB dem Aussteller unverzüglich mitteilen.
 
 

3.5. Weitere Ansprüche über die oben genannten hinaus sind für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
 
 

4. Standeinteilung/Standplatz
 
 

4.1. Die Standeinteilung erfolgt durch die MTB nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Veranstaltungsthema bedingt sind. MTB wird sich bemühen besondere Wünsche des Ausstellers gemäß Anmeldung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Anmeldebestätigung und der Bekanntgabe der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen.
 
 

4.2. Der Aussteller ist damit einverstanden, dass aus technischen, räumlichen oder sonstigen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich werden kann. Diese darf in der Tiefe und Breite höchstens 50 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Auch hierauf Bezug nehmende Schadenersatz- oder Minderungsansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
 
 

4.3. Eine Verlegung des Standes durch MTB darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. MTB hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zu geben. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Eine Änderung der Gebühren findet nicht statt.
 
 

4.4. MTB behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus wichtigen Gründen zu verlegen.
 
 

4.5. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat MTB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
 

5. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
 
 

5.1 Die Untervermietung an und der Verkauf für Dritte muss vom Aussteller rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber MTB angefragt werden und darf nur nach erfolgter Genehmigung durch MTB erfolgen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
 
 

5.2. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der MTB den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder Dritten zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes oder Aufnahme eines Mitausstellers kann die MTB Räumung der durch den Untermieter bzw. Mitaussteller belegten Flächen oder einen Aufschlag von 50% der Standmiete verlangen, den der Aussteller zusätzlich zu entrichten hat.
 
 

5.3. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die MTB zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Bevollmächtigten gelten als Mitteilung an den oder – bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.
 
 

6. Zahlungsbedingungen
 
 

6.1. Teilzahlungen Der geschuldete Gesamtbetrag aus Standmiete, Kostenpauschalen, sowie individuell gebuchten Zusatzleistungen ist in zwei Teilzahlungen zu bezahlen: 30 % nach Anmeldung auf Rechnungsstellung 70 % spätestens 10 Wochen vor Aufbaubeginn nach Rechnungsstellung. Erfolgt die Anmeldung weniger als 10 Wochen vor Aufbaubeginn, ist der geschuldete Gesamtbetrag in einer Zahlung nach Rechnungsstellung zu begleichen.
 
 

6.2. Fälligkeit Die Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt in voller Höhe und ohne Abzüge fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für Buchungen, die erst weniger als 14 Tage vor Aufbaubeginn erfolgen, hat die Zahlung in jedem Fall vor Aufbaubeginn zu erfolgen. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag unwiderruflich auf dem Konto der MTB gutgeschrieben ist.
 
 

6.3. Preisgleitklausel Sollte zwischen der Anmeldung durch den Aussteller und der Bezahlung nach dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgesetzten Verbraucherpreisindex ein Preisanstieg von 10% oder mehr vorliegen, erhöhen sich die der MTB zustehenden Rechnungsbeträge entsprechend.
 
 

6.4. Zahlungsverzug Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist der Aussteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem von der EZB festgelegten Diskontsatz zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist MTB nicht verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen und kann vielmehr zurücktreten. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet, in jedem Fall einen Schadenersatz in Höhe der gesamten Standmiete zuzüglich gewährter Rabatte, sowie aller im Anmeldeformular vereinbarten Werbungs- und sonstiger Kosten zu bezahlen.
 
 

6.5. Pfandrecht Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht MTB an den eingebrachten Messe-/ Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. MTB haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
 
 

7. Veranstalterhaftung
 
 

MTB haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MTB bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
 
 

8. Werbung
 
 

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch MTB und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird von MTB eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sie sich Durchsagen und die Lautstärkenreglung vor.
 
 

9. Aufbau
 
 

9.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in der Anmeldung angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes nicht bis spätestens 6 Stunden vor Ablauf der Aufbaufrist begonnen worden, so kann MTB über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller ist gegenüber MTB in diesem Falle verpflichtet, die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus alle weiteren vereinbarten und anfallenden Kosten (z. B. zusätzliche Dekorationen) zu bezahlen. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
 
 

9.2. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen spätestens 3 Stunden nach Beginn der vertraglich festgelegten Aufbaufrist MTB schriftlich angezeigt werden.
 
 

9.3. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen nach DIN 4102-1 (B1) schwer entflammbar sein und den Brandschutzverordnungen der jeweiligen Veranstaltungshalle bzw. der jeweiligen Kommune entsprechen.
 
 

10. Betrieb des Standes
 
 

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen zu betreiben und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. MTB sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach der Veranstaltung vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Für die regelgerechte Entsorgung und die damit verbundenen Kosten ist der Aussteller zuständig.
 
 

11. Abbau
 
 

11.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
 
 

11.2. Falls MTB ihr Pfandrecht gem. Ziff. 6.5 geltend gemacht hat, dürfen die Messe-/ Ausstellungsgegenstände nach Beendigung der Veranstaltung nicht abtransportiert werden. Diese Mitteilung ist dem im Stand anwesenden Vertretern des Ausstellers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- / Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
 
 

11.3. Für von ihm verschuldete Beschädigungen des Fußbodens der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials und der Systemstände haftet der Aussteller.
 
 

11.4. Die Veranstaltungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist MTB berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
 
 

11.5. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe- / Ausstellungsgegenstände werden von MTB auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigungen beim Messespediteur eingelagert.
 
 

12. Anschlüsse
 
 

12.1 Die allgemeine Beleuchtung am Veranstaltungsort geht zu Lasten MTB. Werden vom Aussteller zusätzliche Anschlüsse (z. B. für einen Messestand) gewünscht, die nicht in den Grundleistungen enthalten sind, gehen diese zu Lasten des Ausstellers. Hierfür werden die Kosten für die Bereitstellung und den Verbrauch pauschal mit der jeweiligen Anmeldung vereinbart.
 
 

12.2. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von Firmen, die von MTB zugelassen sind, ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von MTB entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von Installateuren der MTB ausgeführter Anschlüsse entstehen.
 
 

12.3. Die MTB haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasserversorgung.
 
 

13. Bewachung
 
 

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle während der Messeöffnungszeiten übernimmt MTB ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und die Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Aufund Abbauzeiten. Soweit der Aussteller Sonderwachen (z. B. für seinen Stand) wünscht, werden solche Personen, bei rechtzeitiger Bestellung, durch MTB gestellt und sind vom Vertragspartner zu vergüten.
 
 

14. Versicherungen
 
 

Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/ Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten zu versichern.
 
 

15. Fotografieren – Zeichnen - Filmen
 
 

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen am Veranstaltungsort ist nur den von MTB zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.
 
 

16. Hausordnung
 
 

MTB übt das Hausrecht im Messegelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Halle spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben. Übernachtung im Gelände und der Halle ist verboten.
 
 

17. Änderungen
 
 

Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den vertraglichen Abmachungen zwischen MTB und Aussteller bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftform kann wiederum nur schriftlich abbedungen werden.
 
 

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
 

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Bamberg, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
 
 

19. Salvatorische Klausel
 
 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
 
 

AGB-Stand 02.02.2022
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